Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Reisebedingungen (AGB) von
Outdoor-Travel and More (OTM) • Saarbrücker Str. 76 •
D‑48151 Münster
Unsere Reisebedingungen sind auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Reisebüro-Verbandes e.V. erstellt. Es gelten die Bestimmungen des Reisevertragsgesetzes. Abweichungen in den jeweiligen Reiseausschreibungen haben Vorrang.
1. Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag, den der Kunde dem Reiseveranstalter mit der Anmeldung verbindlich anbietet, kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Anmeldung muss schriftlich (auch per Fax) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Mit der Anmeldung erkennt der Kunde die Reisebedingungen von OTM als geltend und verbindlich an. Nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser 10 Tage dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist spätestens vier Wochen vor Reiseantritt zu zahlen. Sollte eine vollständige Bezahlung nicht erfolgen, ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet die vereinbarten Reiseleistungen für den Kunden zu erbringen. Kommt der Kunde mit den Zahlungen in Verzug, hat der Reiseveranstalter gegen den Kunden Anspruch auf Schadensersatz den er nach seiner Wahl entweder konkret berechnen kann oder aber pauschal, wie im Fall des Rücktritts durch den Kunden, siehe Ziffer 5 der allgemeinen Reisevereinbarungen, geltend machen kann. Der Reiseveranstalter kann gemäß § 651 a ff. BGB bis zum 21. Tag vor Reiseantritt den Reisepreis erhöhen, wenn bestimmte Kosten-, Abgaben-, Gebühren oder Wechselkursänderungen dies rechtfertigen. Als Grundlage der Berechnung des neuen Reisepreises reicht der einfache Nachweis höherer Kosten, Abgaben und Gebühren bzw. der amtliche Mittelkurs am Frankfurter Devisenmarkt oder der Devisenmittelkurs eines anderen weltweit anerkannten Devisenmarktes gegenüber denjenigen, die zum Zeitpunkt des Reiseangebotes dem Reiseveranstalter bekannt waren.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden darüber in Kenntnis zu setzen. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
Der Kunde hat den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder
tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die
getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei
der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu
berücksichtigen.Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter
Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in
einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt: 15 % des Reisepreises
dann bis zum 23. Tag vor Reiseantritt: 35 % des Reisepreises
dann bis zum 15. Tag vor Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
dann bis zum 8. Tag vor Reiseantritt: 70 % des Reisepreises
dann bis zum 4. Tag vor Reiseantritt: 90 % des Reisepreises
dann bis zum Reiseantritt oder bei Nichterscheinen: 95% des Reisepreises
Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften
er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die
tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder vorzeitigem Verlassen der Reisegruppe, Nichterscheinen oder Verspätungen, gleich aus welchem Grund, nicht in Anspruch, wird keine Rückzahlung gewährleistet. Der Reisende ist in diesen Fällen für seine Weiter- und Heimreise in jeder Beziehung selbst verantwortlich.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
A. ohne Einhaltung einer Frist,
wenn der Reisende die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge.
B. bis eine Woche vor
Reiseantritt
bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich
festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird.
In
jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden nach
Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in
Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Kunde
erhält den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu
unterrichten.
C. bis vier Wochen vor Reiseantritt,
wenn die Durchführung
der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter
deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so
gering ist, daß die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der
Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus
diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal
erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen
Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet, beeinträchtigt, oder unmöglich in der Durchführung - dies gilt insbesondere bei Expedition-, Off-Road-, Abenteuer- und Trekkingreisen, z.B. durch Ausfall des Reiseleiters und/oder des Begleitfahrzeugs, so können sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
A. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen
der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die
gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung
der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den
Katalogen angegebenen Reiseleistungen,
sofern der Reiseveranstalter nicht
gemäß Ziff.3 vor Vertragsschluß
eine Änderung der Prospektangaben erklärt
hat.
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
B.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender
Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter
insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der
Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für
die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung
regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser
Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hingewiesen werden muß und
die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
C. Der Veranstalter haftet
nicht bei Schadenansprüchen nach Unfällen, die von Selbstfahrern
verursacht werden oder die durch Dritte verschuldet werden über die in den
jeweiligen Reiseländern gültigen Versicherungsbestimmungen hinaus.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
10. Gewährleistung
A. Der
Veranstalter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung
ist jedoch auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden
des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
B. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
C. Ein Schadensersatzanspruch
gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz
gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
D. Kommt dem Reiseveranstalter die
Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die
Haltung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit
den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der
Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese
Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für
Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von
Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
E. Kommt dem
Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen
Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
F. Der
Reiseteilnehmer (Mindestalter gemäß gesetzl. Bestimmungen) ist
verpflichtet, für die jeweiligen Reisegebiete eine ausreichende
Kfz-Haftpflichtversicherung, Reisekranken- und Unfallversicherung, welche
auch den Rücktransport im Krankheits- oder Notfall abdeckt, selbst
abzuschließen und bei Bedarf eine gültige Fahrerlaubnis bzw. einen
internationalen Führerschein mitzuführen. Der Veranstalter übernimmt
hierfür keine Haftung.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Für die Einhaltung der Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Gesundheits- und sonstigen Vorschriften der Reiseländer ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.
14. Sonstiges
Expeditions-, Offroad-, Abenteuer- und Trekkingreisen sind mit besonderen Risiken behaftet, die Teilnahme an diesen Reisen geschieht auf eigene Gefahr. Diese Regelung gilt besonders für Risiken, die vom Reiseveranstalter nicht vorhersehbar sind. Eine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die mit dem Charakter einer Expeditions-, Off Road-, Abenteuer- oder Trekkingreise in Zusammenhang stehen, besteht auch dann nicht, wenn die Reiseleitung des Reiseveranstalters an der in Frage kommenden Unternehmung teilnimmt. Durch technische Ausfälle an Fahrzeugen kann sich der Reiseverlauf verzögern oder ändern. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung des Reisepreises besteht in diesem Falle nicht. Bei den oben genannten Reisen kann es zu Änderungen des ausgeschriebenen Reiseverlaufs, der Art der Unterkünfte oder Transportmittel kommen. Den Anordnungen der jeweiligen Reiseleitung bzw. den Instruktoren ist Folge zu leisten.
15. Allgemeine Bestimmungen
Alle Angaben im Katalog und den Infoblättern werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. Angebots- und Preisänderungen werden jederzeit vorbehalten.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.